Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die Elsner pac® Vertriebsgesellschaft vertreibt gärtnerische Dienstleistungen und handelt mit zertifizierten Pflanzen. Gern informieren wir Sie über das konkret auf Ihr angefragtes Produkt zutreffende Zertifikat.
1. Geltung der AGB
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsbetrieb mit allen unseren Bestellern, soweit diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
1.2. Werden bei Abschluss eines Vertrages diese AGB erstmals in unserer Auftragsbestätigung in Bezug genommen, werden sie auf jeden Fall Vertragsinhalt, wenn die von uns geschuldete vertragliche Leistung vom Kunden widerspruchslos entgegengenommen wird.
2. Bestellungen, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
2.1. Alle Bestellungen werden an die von uns angegebene Betriebsadresse des Bestellers ausgeführt. Abweichende Lieferadressen sind vom Besteller anzugeben. Alle Aufträge werden von uns schriftlich bestätigt und sind damit bindend. Der Liefertermin wird nicht noch einmal gesondert mitgeteilt. Bei kurzfristigen Aufträgen gilt die Lieferung noch nicht bestätigter Aufträge gleichzeitig als Bestätigung. Ein Auftrag gilt als erfüllt, wenn er von uns bis 7 Tage vor dem bestätigten oder bis 7 Tage nach dem bestätigten Liefertermin die Produktionsgärtnerei zum Besteller verlassen hat.
2.2. Die Versandart und die Verpackung stehen in unserem pflichtgemäßen Ermessen.
2.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
2.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
2.5. Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
2.6. Der Besteller ist verpflichtet, die planmäßige Ankunft, Unversehrtheit und den korrekten Zustand der Pflanzen zu kontrollieren, bevor er seine Unterschrift unter das Frachtdokument leistet. Im Falle eines Transportschadens ebenso wie im Fall verspäteter Ankunft ist vom Besteller sofort ein Vermerk auf dem Übergabeschein zu machen, dieser umgehend an uns zu senden und uns der genaue Umfang des Schadens anzuzeigen. Erst dann können wir Schadenersatz bei der Versicherung fordern, die pauschale Angabe „Unter Vorbehalt“ genügt den Anforderungen der Versicherung nicht.
2.7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
(1) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
(2) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
(3) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
2.8. Die Elsner pac® Vertriebsgesellschaft mbH übernimmt keine Haftung für Nachteile, die dem Besteller entstehen, soweit er Werbung oder Verpflichtungen Dritten gegenüber für die bestellten Sorten vornimmt, bevor Ihnen unsere vorbehaltlose, formelle Auftragsbestätigung oder Lieferzusage vorliegt.
3. Annullierungen und Änderung erteilter Aufträge für die Produktion
Eine Annullierung erteilter und bestätigter Aufträge ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Wir sind berechtigt, den uns entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Dieser beträgt bis zu 8 Wochen vor Liefertermin bis zu 5 % und bis zu 4 Wochen vor Liefertermin bis zu 10 % des Auftragswertes. Änderungen erteilter, bestätigter und fest eingeplanter Aufträge sind ebenfalls nur im gegenseitigen Einvernehmen und nur bis zu 5 Wochen vor Liefertermin möglich.
4. Annullierungen und Änderung erteilter Aufträge für die Laborproduktion
Laborproduktion erfordert lange Anarbeitungszeiten und ist exklusive Auftragsproduktion. Bei Annullierung oder Änderung erteilter Aufträge werden die bis dahin erbrachten Vorleistungen vollständig in Rechnung gestellt.
5. Preise und Zahlung
5.1. Sämtliche vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Produktionsgärtnerei ausschließlich Lizenz- und Frachtkosten, Phytogebühren, Zölle und Abfertigungskosten sowie Verpackung bei Halbfertigware, Eliten und unbewurzelten Stecklingen. Die Elsner pac® Vertriebsgesellschaft mbH ist berechtigt, die Lieferung per Nachnahme durchzuführen oder Vorauszahlung zu verlangen. Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum brutto und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247, 288 BGB. Für die 1. Mahnung wird ein Betrag von 5 € und für die 2. Mahnung 10,00 € berechnet. Jede Zahlung wird immer für die älteste Rechnung verbucht.
5.2. Akzeptierte Zahlarten sind Banküberweisung, Bankeinzug und Barzahlung. Für die Zahlung per Scheck wird eine Gebühr fällig.
5.3. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5.4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die unter 6.2. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß 6.3. geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
6.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Garantien, Gewährleistung
7.1. Eine Garantie für Anwachsen und Weiterwachsen kann nicht übernommen werden, denn das Wachstum von Pflanzen ist von den jeweils äußeren und von uns nicht zu kontrollierenden Einflüssen abhängig. Für die möglicherweise auftretende Entmischung von Chimären nach In-vitro-Vermehrung übernehmen wir keine Gewährleistung, da dies ein natürlicher Prozess ist. Für die Veränderung nichtgenetisch bedingter Sorteneigenschaften übernehmen wir keine Verantwortung. Alle Beratungen werden nach bestem Wissen, aber ohne Garantie vorgenommen. Streiks, Heizungsausfall und höhere Gewalt entbinden uns ganz oder teilweise von der termingerechten Lieferung.
7.2. Sämtliche von uns getätigten Beschreibungen und sonstigen Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln, sind grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird - nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.
7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
8.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Nummer eingeschränkt.
8.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3. Soweit wir gemäß Nummer 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Eine (mittelbare) Haftung bei Weiterverwendung der Ware im professionellen Obstbau ist ausgeschlossen.
8.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden entsprechend den Vertragsbedingungen unserer Versicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.7 Die Einschränkungen dieser Nummer gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Mängelrügen
Reklamationen, die Größe, Sortierung oder gelieferte Stückzahlen der Ware betreffen können, werden nur berücksichtigt, wenn die Reklamation bei unbewurzelten Stecklingen innerhalb 24 Stunden, bei Jungpflanzen und Meristempflanzen aus dem Labor innerhalb von 3 Tagen schriftlich oder telefonisch eingeht. Der Besteller hat die auf dem Karton angegebene Packernummer anzugeben bzw. das beiliegende Etikett (unbewurzelte Stecklinge)zu kopieren. Telefonische Reklamationen müssen vom Besteller innerhalb von 3 Tagen schriftlich nachgereicht werden. Reklamationen, die Mängel betreffen, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind – wie z. B. Sortenvermischung oder Mängel im Gesundheitszustand – müssen sofort bei Auftreten schriftlich reklamiert werden. Pathogentests zur Überprüfung des Gesundheitszustands müssen binnen 3 Wochen nach Lieferung erfolgen. Nach Erhalt der Sendung übernimmt der Besteller die volle Verantwortung für die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes des gelieferten Pflanzenmaterials und der daraus vermehrten Pflanzen.
10. Ersatz von Sorten und Lieferungen
Wenn es vom Kunden nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, behalten wir uns das Recht vor, auch bei rechtzeitig bestellter Ware Ersatz in ähnlichen und gleichwertigen Sorten zu liefern. Kurzfristige Bestellungen – das sind Bestellungen bis 4 Wochen vor Liefertermin – werden unabhängig von der Auftragsbestätigung grundsätzlich unter dem Vorbehalt von Sortenersatz realisiert.
11. Gesonderte Bedingungen für rechtlich geschützte Sorten
11.1. Wenn im erteilten Auftrag Pflanzen bestellt werden, die sorten- oder markenrechtlich geschützt sind, dürfen diese nur zur Produktion bzw. zum Verkauf von Fertigware verwendet werden. Eine Vermehrung zum Zwecke des Verkaufs von unbewurzelten Stecklingen, Jungpflanzen, Halb- und Fertigware ist nur nach Vereinbarung bzw. mit einem gültigen Lizenzvertrag mit dem Eigentümer der geschützten Sorten oder der durch ihn beauftragten Lizenzagentur gestattet. Die Anzahl der verkauften Pflanzen ist zu melden. Die Lizenzen dafür werden gesondert berechnet.
11.2. Falls bei der Kultur Mutationen entdeckt werden, ist der Anbaubetrieb verpflichtet, den jeweiligen Inhaber des Sortenschutzes vom Auffinden der Mutation zu unterrichten. Dieser kann selbst oder durch Dritte im Betrieb des Anbauers die Mutation in Augenschein nehmen und das Pflanzmaterial zum (anteiligen) Kaufpreis erwerben. Der Anbauer darf Mutationen bzw. im Wesentlichen abgeleitete Sorten nur mit schriftlicher Zustimmung des Ursprungssorteninhabers wirtschaftlich verwerten.
11.3. Unsere Vertriebsgesellschaft erhebt auf die Nutzung ihrer intellektuellen Eigentumsrechte einschließlich der gewerblichen Schutzrechte (Sortenschutz und Markenschutz), Urheberrechte und Bildrechte eine Gebühr. Diese Gebühr wird auf der Rechnung separat als Lizenz ausgewiesen.
12. Unwirksamkeit von Bestimmungen der AGB
12.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Es gilt im Zweifel das Gesetz.
12.2. Sollten sich Bestimmungen unserer AGB mit Bestimmungen in AGB des Bestellers, die dieser wirksam in das Vertragsverhältnis eingebracht hat, widersprechen, sollen unsere AGB den Vorrang haben; im Zweifel gilt Ziff. 1.2.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand
13.1. Es gilt - auch bei Verträgen mit Auslandsberührung - ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
13.2. Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Besteller ist Dresden, sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
13.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand: April 2023